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Der Begriff normale Menge ist im BtMG nicht ausdrücklich erwähnt, welches nur von "geringer" bzw. "nicht geringer Menge" spricht. Soweit das BtMG daher im Tatbestand keinen ausdrücklichen Mengenbegriff verwendet, spricht das BtMG hier von einer normalen Menge. Das ist insbesondere bei den Straftaten des § 29 Abs. 1 BtMG von Bedeutung.
Die Abgrenzung erfolgt also nach unten über den Schwellenwert der "geringen Menge" und nach oben hin über die Grenze zur "nicht geringen Menge".
Eine normale Menge i.S.d. BtMG liegt daher vor, wenn weder eine "geringe" noch eine "nicht geringe Menge" vorliegen.
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