Die Anwaltskanzlei Dr. Gau bearbeitet bundesweit Betäubungsmittelmandate. Stichworte sind: Rechtsanwalt Betäubungsmittel BtMG Cannabis Marihuana Haschisch Kokain Dortmund Anwalt
  Geringe Menge
 

 

  

Welche Reaktionsmöglichkeiten bei einem Vorwurf nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Frage kommen, richtet sich in erster Linie nach der aufgefundenen Menge.

Für die Strafbarkeit nach dem BtMG sind 3 Mengenbegriffe zu unterscheiden:

  • die "geringe Menge"
  • die "normale Menge" (im Gesetz nicht erwähnt)
  • die "nicht geringe Menge"

Die "Menge" an sich hat zwar auch etwas mit der bei Ihnen aufgefundenen (bzw. angeblich an- oder verkauften, eingeführten etc.) BtM-Menge zu tun.

Letztlich kommt es aber immer auf den Wirkstoffgehalt des jeweiligen Betäubungsmittels an. Dieser kann je nach Qualität und Reinheitsgrad erheblich variieren. Anknüpfungspunkte für die Qualität sind der vom Täter bezahlte Einkaufspreis pro Gramm und der Umstand, ob die jeweiligen Erwerber die Qualität des Betäubungsmittels beanstandet haben (vgl. BGH, Beschluß vom 24.01.2001 - 3 StR 562/00 -).

§ 31 a BtMG lässt ein Absehen von der Verfolgung nur zu, wenn die Tat sich auf eine geringe Menge bezieht, die gänzlich zum Eigenverbrauch bestimmt ist.

Die geringe Menge ist jedoch nicht einheitlich bestimmbar, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland. Grundsätzlich betrifft auch die geringe Menge den Wirkstoffgehalt. Da die Ermittlung des Wirkstoffgehalts jedoch bei geringen Mengen aufgefundenen Betäubungsmittels oft unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, gibt es mehrfach behördliche Schätzwerte, wieviel Wirkstoff in wieviel Gramm aufgefundenes BtM vorhanden ist.

Beispiel: Noch aktuelle Grenzwerte in NRW (Quelle: Ministerium der Justiz 02/2004):

Haschisch (ohne Haschischöl) und Marihuana: 10 g aufgefundene Menge

Heroin: 0,5 g aufgefundene Menge

Kokain: 0,5 g aufgefundene Menge

Amphetamin: 0,5 g aufgefundene Menge 

Diese Gewichtsangaben gehen von folgenden durchschnittlichen Reinheitswerten aus:

Haschisch und Marihuana: 6 % THC

Heroin: 10 % Heroin-Hydrochlorid

Kokain: 30 % Kokain-Hydrochlorid

Amphetamin: 25 % Hydrochlorid

Die Werte für NRW werden jedoch in kurzer Zeit geändert. Dann gilt für Haschisch und Marihuana eine Grenze von 6 gr. Bei Amphetaminen, Kokain und Heroin wird kein Eigenbedarf mehr geduldet. Auch 0,5 gr dieser Substanzen werden daher nach der Änderung der Richtlinien strafrechtlich verfolgt.

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden (14 - 20 Jahre) soll sogar nur noch eine Einstellung unter Auflagen möglich sein, also Drogentests, Sozialstunden etc. (hier mehr dazu).

Bei den anderen nicht schätzweise geregelten BtM-Mengen gelten höchstens 3 Konsumeinheiten (KE) des Wirkstoffs (nicht der aufgefundenen Menge) als nicht geringe Menge. Wieviel mg eine Konsumeinheit umfasst, richtet sich nach der Art des jeweiligen Betäubungsmittels, d.h. zum Beispiel (Durchschnittswerte): 

Ecstasy:                  1 KE = 140 mg

LSD:                         1 KE = 50 mg

Morphin:                  1 KE = 100 mg

Psilocin:                  1 KE = 10 mg

Psilocybin:              1 KE = 14 mg

 

 

 

 
   
 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden