Die Anwaltskanzlei Dr. Gau bearbeitet bundesweit Betäubungsmittelmandate. Stichworte sind: Rechtsanwalt Betäubungsmittel BtMG Cannabis Marihuana Haschisch Kokain Dortmund Anwalt
  Nicht geringe Menge
 

 

 

Wann eine nicht geringe Menge i.S.d. BtMG vorliegt, wurde von der Rechtsprechung für die folgenden gängigsten Betäubungsmittel entschieden:

Amphetamin: 10 g Amphetaminbase =  200 Konsumeinheiten (KE) á 50 mg

Cannabisprodukte: 7,5 g THC = 500 KE á 15 mg

Ecstasy: 35 g MDE-Hydrochlorid bzw. 30 g MDMA-Base =  250 KE á 140 mg

Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid = 150 KE á 10 mg bzw. 30 KE á 50 mg

Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid = KE-Einteilung nicht möglich

LSD: 6 mg Wirkstoff = 120 KE á 50 mg bzw. 300 Trips

Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid = 45 KE á 100 mg

Psilocin: 1,2 g = 120 KE á 10 mg

Psilocybin: 1,7 g = 120 KE á 14 mg

 

Beispiel: 150 g Haschisch beinhalten bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 % 7,5g THC. 150 g sind daher der Grenzwert für eine nicht geringe Menge.

Eine "nicht geringe Menge" führt stets dazu, dass die Tat als Verbrechen gilt.

"Verbrechen" heißt, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht. Die "nicht geringe Menge" führt auch dazu, dass bestimmte Maßnahmen wie etwa die Telefonüberwachung nach § 100 a Nr. 4 StPO erlaubt sind.

 

 

 
   
 
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